Geschäftsgrundlage oder Unmöglichkeit
Ein langfristiger Vertrag, ein Schock. Links § 313: Störung der Geschäftsgrundlage, das Recht, Anpassung zu verlangen, Rücktritt oder Kündigung, wenn die Anpassung ausscheidet. Rechts § 275: der Leistungsanspruch entfällt, soweit die Leistung unmöglich ist; die Gegenleistung folgt § 326. Das Modell passt den Vertrag nicht an; es öffnet das Recht, Anpassung zu verlangen. Ob das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist, stellt das Gericht fest. Die Seite behauptet keinen Vorrang des § 275 vor dem § 313.