GGO §§ 42 bis 44 · beispielhafte Sachverhalte
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 hat die Verjährung neu geordnet. Art. 229 § 6 EGBGB sagt, was aus den am 1. Januar 2002 bestehenden Ansprüchen wird. Diese Seite liest die Übergangsvorschrift und füllt die Rubriken der GGO §§ 42 bis 44. Die alte Frist und ihr Beginn sind Eingaben des jeweiligen Dossiers; das Recht vor 2002 wird hier nicht ausgeführt. Die Kosten der Rubriken D bis F sind nicht Gegenstand der Rechnung. Zwei berechnete Anfänge der kürzeren Frist stehen nebeneinander; die Seite wählt nicht zwischen ihnen. Arxo Law.
Das Recht vor 2002 ist eine Grenze des Modells, keine Abwesenheit von Recht. Die Ketten kommen vom Motor; die Seite erfindet sie nicht.
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