Ein Fall, zwei Jahrhunderte
Dieselbe Forderung, zwei Texte. Die erste Fassung rechnet dreißig Jahre vom Entstehen des Anspruchs (§§ 195, 198, 222). Das geltende BGB rechnet drei Jahre vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199). Die Seite rechnet nichts selbst.