Ein Fall, drei Kodizes
Dieselbe Forderung, drei Texte. Das BGB rechnet drei Jahre vom Schluss des Jahres (§§ 195, 199). Der Code civil rechnet fünf Jahre ab Kenntnis (art. 2224). Die Prinzipien UNIDROIT nehmen die Verjährung nur, wenn der Schuldner sie erhebt (art. 10.9). Die Seite rechnet nichts selbst.